Seit 01.01.2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) und die bisherige Einteilung in die Pflegestufen 0-3 mit einer Fixierung auf den Zeitaufwand für
bestimmte Unterstützung durch eine Pflegeperson hat eine Erweiterung erfahren auf insgesamt 5 Pflegegrade und die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der
Selbständig- bzw. Unselbständigkeit. Hierfür sind geänderte Richtlinien zur Begutachtung festgelegt worden, nach denen eine Punktevergabe erfolgt. Je höher die Punktzahl, desto höher der Grad der
Unselbständigkeit.